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BauV § 23. Schutz der Augen und des Gesichtes, BGBl. II Nr. 77/2014, gültig von 01.01.1995 bis 30.04.2014

I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Anforderungen und Maßnahmen

3. ABSCHNITT Persönliche Schutzausrüstung

§ 23. Schutz der Augen und des Gesichtes

(1) Jedem Arbeitnehmer, für den die Möglichkeit einer Gefährdung der Augen oder des Gesichtes besteht, insbesondere durch

1. Staub, Splitter, Späne oder Flüssigkeitsteilchen, wie bei Schleif-, Strahl- und Trennarbeiten, Stemm- und Meißelarbeiten, Arbeiten mit Bolzensetzgeräten, Flüssigkeits- oder Dampfstrahlgeräten,

2. ätzende oder reizende Arbeitsstoffe, wie beim Arbeiten mit Säuren und Laugen, beim Mischen und Aufbringen von Klebern und Beschichtungsstoffen im Spritz- und Sprühverfahren,

3. blendendes Licht oder schädigende Strahlung, wie bei Schweißarbeiten und Arbeiten mit Laser,

4. Flammen- oder Hitzeeinwirkung,

ist ein geeigneter Augenschutz, wie Schutzbrillen, Schutzschilder, Schutzhauben oder Schutzschirme, zur Verfügung zu stellen.

(2) Schutzbrillen gegen Laserstrahlen dürfen nicht mehr getragen werden, wenn die angegebene Verwendungsdauer abgelaufen ist.

(3) Schutzausrüstungen nach Abs. 1 müssen bei Nichtgebrauch vor Beschädigung und Verschmutzung geschützt aufbewahrt werden, erforderlichenfalls sind geeignete Behältnisse beizustellen.

(4) Arbeitnehmern, die einer Sehhilfe bedürfen, sind solche Schutzbrillen zur Verfügung zu stellen, die ein ungehindertes Tragen der Sehhilfe erlauben.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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