VI. HAUPTSTÜCK Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 163. Außerkrafttreten von Vorschriften
Gemäß § 33 Abs. 4 ANSchG wird festgestellt, daß die Verordnung vom , BGBl. Nr. 267, über Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 501/1973 und BGBl. Nr. 39/1974, mit Ablauf des außer Kraft tritt.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-76557