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BauV § 163. Außerkrafttreten von Vorschriften, BGBl. Nr. 340/1994, gültig ab 01.01.1995

VI. HAUPTSTÜCK Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 163. Außerkrafttreten von Vorschriften

Gemäß § 33 Abs. 4 ANSchG wird festgestellt, daß die Verordnung vom , BGBl. Nr. 267, über Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 501/1973 und BGBl. Nr. 39/1974, mit Ablauf des außer Kraft tritt.

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