VI. HAUPTSTÜCK Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 160.
Behördenzuständigkeit
(1) Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die nach § 30 des Arbeitnehmerschutzgesetzes zuständige Behörde.
(2) Die nach dieser Verordnung dem Arbeitsinspektorat zustehenden Befugnisse sind hinsichtlich der dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegenden Betriebe vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat auszuüben.
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