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BauRG § 10., RGBl. Nr. 86/1912, gültig ab 15.06.1912

I. Privatrechtliche Bestimmungen.

§ 10.

Wenn dem Bauberechtigten bei Erlöschung des Baurechtes nach Gesetz oder Vertrag eine Entschädigung für das Bauwerk gebührt, erstrecken sich Pfand- und andere dingliche Rechte an dem Baurecht auf die Entschädigung.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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