B-KUVG § 284. Schlussbestimmungen zu Art. 7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023, BGBl. I Nr. 69/2023, gültig ab 01.07.2023

FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen

ABSCHNITT II Schlußbestimmungen

§ 284. Schlussbestimmungen zu Art. 7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023

(1) § 261 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt rückwirkend mit in Kraft und mit Ablauf des außer Kraft.

(2) Die §§ 261 und 261c samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 treten mit in Kraft und mit Ablauf des außer Kraft.

(3) § 263 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt mit in Kraft und mit Ablauf des außer Kraft.

(4) Die §§ 258 und 259 samt Überschriften, § 261a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 238/2021 sowie § 273 samt Überschrift treten mit Ablauf des außer Kraft.

(5) Die für die Abrechnung des Kostenersatzes durch den Bund aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds nach den §§ 258, 259, 261, 261a, 261b, 261c und 263 erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind von der Versicherungsanstalt dem/der Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die gesetzmäßigen Aufwendungen

– aus den Jahren 2020 bis 2022bis längstens ,

– aus dem Jahr 2023bis längstens ,

– aus dem Jahr 2024bis längstens

bei sonstigem Anspruchsverlust vorzulegen. In begründeten Fällen, insbesondere wenn die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus sachlichen Gründen nicht rechtzeitig beigebracht werden können, kann diese Frist auf Antrag durch den/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Angabe einer neuen Frist verlängert werden.

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