zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
B-KUVG § 26b. Einzahlung der Beiträge, BGBl. Nr. 679/1991, gültig ab 01.01.1992

ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT IV Aufbringung der Mittel

2. UNTERABSCHNITT Mittel der Unfallversicherung

§ 26b. Einzahlung der Beiträge

Für die Einzahlung der Beiträge nach § 26a gilt § 23 mit der Maßgabe, daß die Beiträge gemäß § 26a Abs. 2 bei der Versicherungsanstalt bis zum 31. März eines jeden Jahres einzuzahlen sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
LAAAA-76542