B-KUVG § 217. Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2007, BGBl. I Nr. 32/2007, gültig ab 30.06.2007

FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen

ABSCHNITT II Schlußbestimmungen

§ 217. Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2007

(1) §§ 7a Abs. 1, 56 Abs. 6 und 6a treten mit in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2007 in Kraft.

(2) § 216 Abs. 2 und 3 treten rückwirkend mit Ablauf des außer Kraft.

(3) Mit dem (der) Versicherten nicht verwandte, andersgeschlechtliche Personen, die nach § 56 Abs. 6 in der am geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt bereits das 27. Lebensjahr vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.

(4) Mit dem (der) Versicherten nicht verwandte, andersgeschlechtliche Personen, die nach § 56 Abs. 6 in der am geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert, längstens jedoch bis zum Ablauf des .

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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