ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT III Meldungen und Auskunftspflicht
§ 15. Meldung der Leistungsempfänger
Die Leistungsempfänger sind verpflichtet, jede Änderung in den für den Fortbestand ihrer Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes binnen zwei Wochen der Versicherungsanstalt zu melden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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LAAAA-76542