B-KUVG § 119a. Akademie für ärztliche und pflegerische Begutachtung, BGBl. I Nr. 3/2013, gültig ab 01.01.2014

DRITTER TEIL Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe# Schadenersatz und Haftung# Beziehungen zu den Vertragspartnern# Verfahren

ABSCHNITT I Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe

§ 119a. Akademie für ärztliche und pflegerische Begutachtung

Für die Ausbildung von Personen, die zur Erstellung von Gutachten in Angelegenheiten der Dienstunfähigkeit und des Pflegegeldes im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes herangezogen werden dürfen, hat die Versicherungsanstalt gemeinsam mit den Trägern der Pensionsversicherung nach dem ASVG, GSVG und BSVG im Rahmen eines gemeinnützigen Vereines eine Akademie für ärztliche und pflegerische Begutachtung aufzubauen und zu betreiben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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