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B-KUVG § 106. Ruhen der Versehrtenrente bei Anstaltspflege, BGBl. Nr. 35/1973, gültig ab 01.01.1973

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT III Leistungen der Unfallversicherung

2. UNTERABSCHNITT Leistungen

§ 106. Ruhen der Versehrtenrente bei Anstaltspflege

Wird einem Versehrten wegen der Folgen eines Dienstunfalles oder wegen einer Berufskrankheit Anstaltspflege aus der Unfallversicherung gewährt, so ruht während dieser Zeit die auf Grund dieses Versicherungsfalles gebührende Versehrtenrente einschließlich allfälliger Kinderzuschüsse. Das Ruhen tritt jedoch in dem Ausmaß nicht ein, in dem die Rente unmittelbar vor der Anstaltspflege bzw. vor Beginn einer die Anstaltspflege verursachenden Dienstunfähigkeit gebührte.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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