3. Teil Die Steuer- und Zollverwaltung
2. Hauptstück Finanzämter
1. Abschnitt Sachliche Zuständigkeit
§ 16.
Den Finanzämtern Freistadt Rohrbach Urfahr, Salzburg-Land, Graz-Umgebung, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch obliegt unbeschadet des § 19 Abs. 3 Z 3 und 4 neben ihrem allgemeinen Aufgabenkreis jeweils für den Bereich des Landes, in dem sie ihren Sitz haben, die Erhebung
1. der Stempel- und Rechtsgebühren,
2. der Kapitalverkehrsteuern,
3. der Grunderwerbsteuer,
4. der Versicherungssteuer sowie
5. der Feuerschutzsteuer.
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