AVOG 2010 § 14. Finanzämter mit erweitertem Aufgabenkreis, BGBl. I Nr. 9/2010, gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2020
3. Teil Die Steuer- und Zollverwaltung
2. Hauptstück Finanzämter
1. Abschnitt Sachliche Zuständigkeit
§ 14. Finanzämter mit erweitertem Aufgabenkreis
Neben dem allgemeinen Aufgabenkreis nehmen die Finanzämter mit erweitertem Aufgabenkreis nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zusätzliche Aufgaben wahr.
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