2. Hauptstück Steuer- und Zollverwaltung
1. Abschnitt Finanzämter
§ 9. Besteuerung von Berufssportlern im Rahmen der Fußballeuropameisterschaft 2008
Das Finanzamt Wien 1/23 wird mit der Erhebung der Einkommensteuer der gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 dem Steuerabzug unterliegenden Berufssportler (Fußballer) hinsichtlich ihrer im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Rahmen der Fußballeuropameisterschaft 2008 erzielten Einkünfte betraut.
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