6. Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 30.
Die Bundesregierung hat dem Nationalrat spätestens zum und in der Folge alle drei Jahre über die Entwicklung der internationalen Haftungsinstrumente für Atomschäden, insbesondere über das Ausmaß der auf internationaler Ebene zur Verfügung stehenden Entschädigungsbeträge, Bericht zu erstatten.
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