10. Abschnitt Schlußbestimmungen
Artikel VI Beratungsdienste
Zur Erfüllung der Verpflichtung der Einführung und regelmäßigen Durchführung arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Beratung bietet der Bund für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger Beratungsdienste an. Hat sich ein Arbeitgeber erfolglos bemüht, diese Dienste in Anspruch zu nehmen, liegt keine Verletzung seiner Verpflichtungen nach Artikel 1 § 73, 78 und 79 vor.
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