Artikel 7 Schluß- und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am in Kraft.
(2) Die nach Art. I § 2 gebührenden Abfertigungsansprüche treten in Etappen in Kraft und betragen:
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10% | wenn das Arbeitsverhältnis spätestens mit , |
20% | wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb des Zeitraumes vom bis , |
40% | wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb des Zeitraumes vom bis , |
60% | wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb des Zeitraumes vom bis , |
80% | wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb des Zeitraumes vom bis und |
100% | wenn das Arbeitsverhältnis ab dem endet. |
(2a) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993 tritt mit in Kraft. § 2 Abs. 1 ist auf Arbeitsverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem liegt, nicht mehr anzuwenden, soweit nicht durch Verordnung gemäß § 46 Abs. 1 letzter Satz des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, etwas anderes angeordnet wird. § 2 Abs. 1 ist jedoch weiterhin auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor dem oder dem durch Verordnung festgelegten Zeitpunkt liegt. Soweit eine Vereinbarung gemäß § 47 Abs. 1 und 3 BMVG erfolgt, sind diese Bestimmungen bis zum In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung anzuwenden.
(2b) § 1 Abs. 4 und Art. VII Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 treten mit in Kraft.
(2c) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2013 tritt mit in Kraft.
(3) Dienstzeiten im Sinne des § 23 Abs. 1 dritter Satz Angestelltengesetz und des § 22 Abs. 1 dritter Satz Gutsangestelltengesetz sind für die Abfertigung nicht zu berücksichtigen, wenn der Angestellte für diese Zeiten eine Abfertigung bereits erhalten hat.
(4) Endet ein dem Angestelltengesetz oder Gutsangestelltengesetz unterliegendes Dienstverhältnis zwischen dem und dem und sind bei Berechnung der Abfertigung Dienstzeiten als Arbeiter (Lehrling) zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 1 dritter Satz Angestelltengesetz bzw. § 22 Abs. 1 dritter Satz Gutsangestelltengesetz), so gebührt die aufgrund der Angestellten (Gutsangestellten)Dienstzeit zustehende Abfertigung in vollem Ausmaß, der durch die Berücksichtigung von Dienstzeiten im Sinne des § 23 Abs. 1 dritter Satz Angestelltengesetz (§ 22 Abs. 1 dritter Satz Gutsangestelltengesetz) sich ergebende Mehranspruch nach Maßgabe des Abs. 2.
(5) Kollektivverträge, Arbeits(Dienst)Ordnungen oder Arbeitsverträge, die den Anspruch auf Abfertigung für die Arbeitnehmer günstiger regeln, bleiben insoweit unberührt.
(6) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. Hinsichtlich des Art. IV die Bundesregierung, in Angelegeneheiten jedoch, die nur ein Bundesministerium betreffen, der zuständige Bundesminister.
2. Hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Verwaltung.
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