zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
AO § 87., BGBl. I Nr. 114/1997, gültig von 01.01.1983 bis 30.09.1997

Erster Teil Ausgleichsverfahren

Zwölfter Abschnitt Allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 87.

Prüfung der Forderungen

Wurden in das Edikt die im § 4 Abs. 2 Z 5 und 6 bezeichneten Angaben aufgenommen, so sind im Vorverfahren die für das Ausgleichsverfahren geltenden Bestimmungen über die Anmeldung und Prüfung der Forderungen einschließlich der damit verbundenen Wirkungen anzuwenden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
BAAAA-76502