Erster Teil Ausgleichsverfahren
Erster Abschnitt. Eröffnung des Ausgleichsverfahrens.
§ 6. Anmerkung der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens.
Das Ausgleichsgericht hat zu veranlassen, daß die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens im öffentlichen Buche bei den Liegenschaften und Forderungen des Schuldners und erforderlichenfalls auch in den Schiffs- und Patentregistern sowie in den gegen den Schuldner aufgenommenen Pfändungsprotokollen unter Ersichtlichmachung des Tages der Eröffnung des Verfahrens angemerkt wird.
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