Erster Teil Ausgleichsverfahren
Siebenter Abschnitt. Bestätigung des Ausgleiches.
§ 52. Rechtsmittel.
(1) Gegen die Bestätigung des Ausgleiches kann von jedem Beteiligten, der dem Ausgleiche nicht ausdrücklich zugestimmt hat, sowie von jedem Mitschuldner und Bürgen des Schuldners, gegen die Versagung der Bestätigung von dem Schuldner und jedem Gläubiger, der dem Ausgleiche nicht widersprochen hat, Rekurs ergriffen werden.
(2) Der Beschluß, mit dem dem Ausgleich die Bestätigung versagt wird, steht mit dem Eintritt seiner Rechtskraft einem Beschluß gleich, mit dem das Ausgleichsverfahren rechtskräftig eingestellt wird (§ 69).
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