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AO § 34. Überwachung des Ausgleichsverwalters, BGBl. I Nr. 29/2010, gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010

Erster Teil Ausgleichsverfahren

Vierter Abschnitt Organe des Ausgleichsverfahrens

§ 34. Überwachung des Ausgleichsverwalters

(1) Das Ausgleichsgericht hat die Tätigkeit des Ausgleichsverwalters zu überwachen. Es kann ihm schriftlich oder mündlich Weisungen erteilen, Berichte und Aufklärungen einholen, Rechnungen oder sonstige Schriftstücke einsehen und die erforderlichen Erhebungen vornehmen.

(2) Kommt der Ausgleichsverwalter seinen Obliegenheiten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann ihn das Gericht zur pünktlichen Erfüllung seiner Pflichten durch Geldstrafen anhalten und in dringenden Fällen auf seine Kosten und Gefahr zur Besorgung einzelner Geschäfte eine andere Person bestellen.

(3) Über Beschwerde eines Gläubigers, eines Mitglieds des Gläubigerbeirats oder des Schuldners gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Ausgleichsverwalters entscheidet das Ausgleichsgericht. Gegen dessen Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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