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AO § 28. Ausgeschlossene Ansprüche., BGBl. I Nr. 29/2010, gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010

Erster Teil Ausgleichsverfahren

Dritter Abschnitt. Ansprüche im Ausgleichsverfahren.

§ 28. Ausgeschlossene Ansprüche.

Im Ausgleichsverfahren können nicht geltend gemacht werden:

1. die seit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Zinsen von persönlichen Forderungen sowie Kosten, die den einzelnen Gläubigern aus ihrer Teilnahme am Verfahren erwachsen;

2. Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art;

3. Ansprüche aus Schenkungen und im Ausgleichsverfahren über eine Verlassenschaft auch Ansprüche aus Vermächtnissen.

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