Erster Teil Ausgleichsverfahren
Dritter Abschnitt. Ansprüche im Ausgleichsverfahren.
§ 28. Ausgeschlossene Ansprüche.
Im Ausgleichsverfahren können nicht geltend gemacht werden:
1. die seit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Zinsen von persönlichen Forderungen sowie Kosten, die den einzelnen Gläubigern aus ihrer Teilnahme am Verfahren erwachsen;
2. Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art;
3. Ansprüche aus Schenkungen und im Ausgleichsverfahren über eine Verlassenschaft auch Ansprüche aus Vermächtnissen.
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