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AnfO § 5. Einzelverkäufe., BGBl. I Nr. 86/2021, gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021

§ 5. Einzelverkäufe.

Leistungen auf Grund von Einzelverkäufen beweglicher Sachen im gewerbemäßigen Betriebe des Schuldners können nur unter den Voraussetzungen des § 2, Z 1 bis 3, angefochten werden.

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