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AnErbG (Anerbengesetz) § 15., BGBl. Nr. 106/1958, gültig ab 07.09.1958

III. Abschnitt. Erbteilung.

§ 15.

Das Verlassenschaftsgericht hat in der Einantwortungsurkunde anzuordnen, daß mit dem Eigentumsrecht für den Anerben gleichzeitig die in den § 13 und 14 angeführten Versorgungsrechte grundbücherlich eingetragen werden müssen. Die im § 13 Abs. 1, 2 und 3 letzter Satz und im § 14 Abs. 1 bezeichneten Rechte sind als Reallasten, das im § 14 Abs. 2 bezeichnete Recht als Dienstbarkeit unter Berufung auf die vorstehenden Gesetzesstellen ins Grundbuch einzutragen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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