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AMSG § 60. Prüfung durch den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft, BGBl. Nr. 313/1994, gültig ab 01.07.1994

6. TEIL Aufsicht

2. HAUPTSTÜCK Prüfung durch den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft

§ 60. Prüfung durch den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft

(1) Die Gebarung des Arbeitsmarktservice unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.

(2) Die Tätigkeit des Arbeitsmarktservice unterliegt der Prüfung durch die Volksanwaltschaft.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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