AMSG § 60. Prüfung durch den Rechnungshof und die
Volksanwaltschaft, BGBl. Nr. 313/1994, gültig ab 01.07.1994
6. TEIL Aufsicht
2. HAUPTSTÜCK Prüfung durch den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft
§ 60. Prüfung durch den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft
(1) Die Gebarung des Arbeitsmarktservice unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.
(2) Die Tätigkeit des Arbeitsmarktservice unterliegt der Prüfung durch die Volksanwaltschaft.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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