ABSCHNITT VII Übergangsbestimmungen
§ 50.
Rentenbeihilfen
Der Anspruch auf Rentenbeihilfen der Personen, denen die Berechtigung zur Ausübung der erwerbsmäßigen Arbeitsvermittlung nach dem entzogen wurden, bleibt aufrecht, solange die Voraussetzungen, unter denen die Zuerkennung erfolgte, vorliegen. Auf Antrag kann das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen die Rentenbeihilfen erhöhen, insoweit dies unter Bedachtnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Rentenbeziehers notwendig erscheint.
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