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AMFG § 26a., BGBl. Nr. 314/1994, gültig von 01.05.1973 bis 30.06.1994

ABSCHNITT IV Arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen

§ 26a.

(1) Die Beschaffung von Wohnplätzen im Sinne des § 19 Abs. 1 lit. j und des § 20 Abs. 10 kann gemeinnützigen Wohnbauvereinigungen übertragen werden, sofern durch diese der angestrebte Erfolg gewährleistet erscheint.

(2) Die Vorschriften des § 26 Abs. 2 bis 7 gelten sinngemäß.

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