Artikel III Verfahren
§ 64a.
(1) Kreditaufnahmen gemäß § 64 Abs. 2 Z 5 sowie gemäß § 64 Abs. 4 letzter Satz dürfen nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erfolgen. Bei der Aufnahme eines Kredites hat sich der Fonds der Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen.
(2) Der Bund hat dem Fonds jährlich die durch die Kreditaufnahmen gemäß § 64 Abs. 2 Z 5 entstehenden Ausgaben wie für Zinsen, Kreditvertrags- und Kontoführungsgebühren und sonstige Spesen sowie für Tilgungen im Rahmen der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung zu ersetzen. Dabei sind die Mittelzuführungen an den Fonds für diese Zwecke so rechtzeitig zu tätigen, daß dem Fonds die termingerechte Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber den Kreditgebern möglich wird.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die Ausfallshaftung für vom Fonds aufzunehmende Kredite jährlich bis zu der im Bundesfinanzgesetz festgelegten Höhe zu übernehmen.
(4) Der Fonds ist berechtigt, in seinem jährlichen Rechnungsabschluß die Ersatzansprüche gegen den Bund aus den Bestimmungen des Abs. 3 in voller Höhe der aushaftenden Kreditschuld auszuweisen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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