10. Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 68.
Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und bis zur Vorlage der in Art. 67 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/61/EU erwähnten Stellungnahme von ESMA hat die FMA als zuständige Behörde ESMA zu diesem Zweck vierteljährlich Informationen über die AIFM zur Verfügung zu stellen, die ihrer Aufsicht unterliegende AIF gemäß der in dieser Richtlinie vorgesehenen Pass-Regelung oder gemäß der innerstaatlichen Regelungen verwalten und/oder vertreiben. Ferner hat sie ESMA die für eine Bewertung der in Art. 67 Abs. 2 der genannten Richtlinie genannten Punkte erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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