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AIFMG § 34. Bedingungen für EU-AIFM, die Nicht-EU-AIF verwalten, die in den Mitgliedstaaten nicht vertrieben werden, BGBl. I Nr. 135/2013, gültig ab 22.07.2013

7. Teil Spezifische Vorschriften in Bezug auf Drittländer

§ 34. Bedingungen für EU-AIFM, die Nicht-EU-AIF verwalten, die in den Mitgliedstaaten nicht vertrieben werden

Ein im Inland konzessionierter EU-AIFM darf Nicht-EU-AIF verwalten, die nicht in der Europäischen Union vertrieben werden, wenn

1. der AIFM alle in diesem Bundesgesetz oder in der Richtlinie 2011/61/EU für diese AIF festgelegten Anforderungen mit Ausnahme der Anforderungen in den §§ 19 und 20 oder den Art. 21 und 22 der Richtlinie 2011/61/EU erfüllt, und

2. geeignete Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen der FMA als zuständiger Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM und den Aufsichtsbehörden des Drittlands bestehen, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, damit zumindest ein effizienter Informationsaustausch gewährleistet ist, der es der FMA als zuständiger Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM ermöglicht, ihre Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz und der Richtlinie 2011/61/EU wahrzunehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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