FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 75
Übersicht der Kommentierung
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I. Kommentar zu § 75
A. Beschuldigter
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Beschuldigter kann nur eine natürliche Person sein. Bei Erfüllung der im Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) genannten Voraussetzungen können auch Verbände, das sind juristische Personen sowie eingetragene Personengesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (s § 1 Abs 2 VbVG), für Finanzvergehen zur Verantwortung gezogen werden (§ 1 Abs 2 iV mit § 28a FinStrG). Für Verfahren wegen Finanzvergehen gegen Verbände gelten die Bestimmungen über das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren (§ 56 Abs 5 FinStrG). Der Verband hat in dem gegen ihn und auch in dem gegen den beschuldigten Entscheidungsträger oder Mitarbeiter geführten Verfahren die Rechte eines Beschuldigten (belangter Verband). Gem § 75 FinStrG ist Beschuldigter die eines Finanzvergehens verdächtige Person vom Zeitpunkt der Verständigung von der Einleitung des Finanzstrafverfahrens (§ 83 Abs 2 FinStrG) oder der dieser gleichkommenden ersten Vernehmung (§ 83 Abs 3 FinStrG) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Ob der Beschuldigte die Verständigung von der Einleitung des Strafverfahrens zur Kenntnis nimmt oder die Verständigung durch Hinterlegung zugestellt werd...