FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 246
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Kommentar zu § 246 |
I. Kommentar zu § 246
1
§ 246 FinStrG ordnete an, dass auf Finanzstrafsachen das Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichtes nicht anzuwenden ist. Diese Bestimmung entsprach inhaltlich der des § 196a FinStrG, wonach das Hauptverfahren wegen Finanzvergehen dem Schöffengericht obliegt und war daher überflüssig (Lässig in WK2, FinStrG, § 246 Rz 1). § 246 wurde daher mit BGBl I 2013/14 aufgehoben.