FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 240
Übersicht
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I. Kommentar zu § 240
A. Entschädigung des Nebenbeteiligten
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Wurde in der rechtskräftig gewordenen Entscheidung auf Verfall erkannt und dieser vollzogen, die Entscheidung aber durch Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgreich beseitigt und im neuen Rechtsgang nicht mehr auf Verfall erkannt, sind die Verfallsgegenstände in erster Linie dem Geschädigten zurückzustellen. Ist dies nicht möglich, weil die Gegenstände bereits verwertet wurden oder untergegangen sind, ist Entschädigung in Geld zu leisten. Geschädigter ist zunächst der Nebenbeteiligte. Wurde dem Nebenbeteiligten sein Schaden vom Verurteilten ersetzt, geht der Anspruch gegen den Bund auf den Verurteilten über, der den Entschädigungsanspruch dann im eigenen Namen geltend zu machen hat (Entschädigungswerber gem § 240 Abs 1 FinStrG).
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Für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruches finden die Vorschriften des § 9 StEG 2005 (vgl § 190 FinStrG) und des § 12 StEG 2005 (vgl § 192 FinStrG) Anwendung. Siehe Kommentar zu den § 190 und 192 FinStrG. Das finanzstrafbehördliche Gegenstück zu § 240 FinStrG ist § 188 Abs 2 lit d FinStrG.