FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 231
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Kommentar zu § 231
A. Flüchtige
1
§§ 231 bis 235 FinStrG ergänzen die Bestimmungen des § 197 (Ermittlungsverfahren gegen Abwesende und unbekannte Täter) und § 427 StPO (Abwesenheitsverfahren). Ist der Beschuldigte flüchtig oder unbekannten Aufenthaltes, hat die StA das Ermittlungsverfahren nur so weit fortzuführen, als dies zur Sicherung von Spuren und Beweisen erforderlich ist. Der Abbruch des Ermittlungsverfahrens ist der Kriminalpolizei (Finanzstrafbehörde) mitzuteilen (§ 197 Abs 3 StPO). Das Ermittlungsverfahren ist nach Ausforschung des Beschuldigten wieder fortzusetzen.
2
Flüchtig sind Personen, die sich der inländischen Gerichtsbarkeit durch Aufenthalt im Ausland oder Verbergen im Inland entziehen. Den Flüchtigen sind Personen, die sonst unauffindbar sind, gleichgestellt (EB FinStrG). Es ist keineswegs erforderlich, dass sich der Täter nur deshalb ins Ausland begibt, um der inländischen Gerichtsbarkeit zu entgehen. Es genügt vielmehr, dass der Beschuldigte seinen aus anderen Gründen im Ausland gelegenen Aufenthalt, zB weil er dort seinen Wohnsitz hat oder beruflich tätig ist, dazu benützt, sich dem inländischen Gericht nicht...