FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 230
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 230 | ||
A. | Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen (§ 230 Abs 1 FinStrG) | ||
B. | Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen für auferlegten Wertersatz (§ 230 Abs 2 FinStrG) | ||
II. | Rechtsprechung zu § 230 Abs 2 |
I. Kommentar zu § 230
A. Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen (§ 230 Abs 1 FinStrG)
1
Die § 409 und 409a StPO bestimmen die Entrichtung, Eintreibung und den Aufschub (Ratenzahlung) von gerichtlich verhängten Geldstrafen. § 230 Abs 1 FinStrG ergänzt die Bestimmungen der StPO und entspricht inhaltlich dem § 179 Abs 2 FinStrG. Siehe dazu die Erläuterungen zu § 179 FinStrG. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die Geldstrafe gem § 230 Abs 1 FinStrG auch noch nach Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe bezahlt werden kann. Ein Zahlungsaufschub bzw eine Ratenzahlung ist nach der Anordung zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr zulässig ( [R 230/1]). Somit muss die noch aushaftende Geldstrafe entweder einmalig zur Gänze oder ein größtmöglicher Teilbetrag entrichtet werden. Um den entrichteten Teilbetrag reduziert sich die Ersatzfreiheitsstrafe.
B. Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen für auferlegten Wertersatz (§ 230 Abs 2 FinStrG)
2
Die Bestimmungen zur Geldstrafe (§§ 409 und 409a StPO), zur Einbringung (§ 12 Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962) sowie der erste Absatz des § 230 FinStrG sind auch ...