FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 218
Übersicht der Kommentierung
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I. Kommentar zu § 218
A. Zusammentreffen strafbarer Handlungen
1
Gem § 22 Abs 1 FinStrG hat das Gericht wegen eines Finanzvergehens, das mit einer gerichtlich strafbaren Tat anderer Art zusammentrifft und worüber gleichzeitig erkannt wird, eine gesonderte Strafe zu verhängen. Es kann daher sowohl die Bestrafung wegen des Finanzvergehens als auch wegen der anderen gerichtlich strafbaren Tat gesondert mit Rechtsmittel bekämpft werden. § 218 FinStrG enthält die sich daraus ergebende verfahrensrechtliche Konsequenz.
2
Ob eine Nichtigkeitsbeschwerde (zB bei der Strafbemessung wurde zwingendes Recht missachtet) oder eine Berufung (Strafbemessung im Ermessensbereich des Gerichts) zulässig ist, muss für die Bestrafung wegen des Finanzvergehens und wegen der anderen gerichtlich strafbaren Tat gesondert beurteilt werden. Bei einem Rechtsmittel der Finanzstrafbehörde ist dabei zu beachten, dass sich gem § 200 Abs 4 FinStrG die besonderen Rechte der Finanzstrafbehörde auch auf die gerichtlich strafbare Tat, die kein Finanzvergehen ist, aber mit diesem zusammentrifft, erstreckt.
II. Rechtsprechung zu § 218
1. (Zur Berufung der Finan...