FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 215
Übersicht der Kommentierung
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I. Kommentar zu § 215
A. Strafurteil
1
§ 260 StPO bestimmt den Inhalt eines Strafurteilsspruchs, der bei gerichtlichen Finanzvergehen durch § 215 FinStrG hinsichtlich des Verfalls, einer Haftung und der Anrechnung einer verwaltungsbehördlichen Vorstrafe ergänzt wird. § 215 Abs 1 FinStrG entspricht dem § 138 Abs 2 lit d und f bis h FinstrG. § 215 Abs 2 FinStrG entspricht dem § 138 Abs 2 lit g zweiter Halbsatz FinStrG. Siehe daher Kommentar § 138 FinStrG.
Der Verfallsbeteiligte ist in den Urteilsspruch aufzunehmen (, RIS-Justiz RS0086808).
Der Ausspruch einer Haftung für Geldersatzstrafen und Wertersatzstrafen hat gem § 215 Abs 1 lit c FinStrG im Urteil zu erfolgen, weshalb eine der Bestimmung des § 444 StPO (§ 236 FinStrG) widersprechende Abwesenheit des betroffenen Haftungsbeteiligten zwar allenfalls die Vertagung der Hauptverhandlung erfordern, nicht aber die Entscheidung über die Frage der Haftung nach dem § 28 FinStrG im Urteil verhindern kann ( [R 215(1)/1]).
2
Eine Verletzung der Vorschriften des § 215 FinStrG ist im Gesetz nicht ausdrücklich mit Nichtigkeit bedroht und vermag aus diesem Grunde den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO nicht herzustellen, denn die Aufzählung der Nichtigkeitsgründe ist eine streng taxative. Eine an...