FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 187
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Kommentar zu § 187 | |||
A. | Zuständigkeit | |||
1. | Von Finanzstrafbehörden verhängte Strafen | |||
2. | Von Verwaltungsgerichten verhängte Strafen | |||
B. | Berücksichtigungswürdige Umstände | |||
C. | Ermessensentscheidung | |||
D. | Wirkung | |||
II. | Rechtsprechung zu § 187 |
I. Kommentar zu § 187
A. Zuständigkeit
1. Von Finanzstrafbehörden verhängte Strafen
1
Zur Ausübung des Gnadenrechtes für von den Finanzstrafbehörden - nicht aber vom BFG oder VwGH - festgesetzten Strafen ist das BMF zuständig. Im Zuge der Auflösung der Finanzlandesdirektionen wurde die bis dahin geltende Verordnung vom , BGBl 1958/290 durch BGBl II 2004/188 mit Wirkung ab aufgehoben. Mit BGBl I 2013/14 ist auch die diesbezügliche Verordnungsermächtigung entfallen. Die Finanz- und Zollämter als Finanzstrafbehörden dürfen über Gnadenansuchen nicht entscheiden, sie daher auch nicht abweisen.
Die Entscheidung über Gnadenansuchen hat das BMF mittels Bescheid zu treffen. Im Falle der Freigabe von Gegenständen hat die Entscheidung auszusprechen, ob die Freigabe ohne oder gegen Leistung eines Entgeltes erfolgt. Im letzteren Falle ist der Zeitpunkt, bis zu dem das Entgelt zu leisten ist, Teil der Gnadenentscheidung, und zwar des Spruches. Eb...