FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 176
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 176 | ||
A. | Aufschiebung des Strafvollzuges wegen Vollzugsuntauglichkeit (§ 176 Abs 1 bis 3 FinStrG) | ||
B. | Strafaufschub aus militärdienstlichen Gründen (§ 176 Abs 4 FinStrG) | ||
II. | Rechtsprechung zu § 176 | ||
A. | Rechtsprechung zu § 176 Abs 1 | ||
B. | Rechtsprechung zu § 176 Abs 3 |
I. Kommentar zu § 176
A. Aufschiebung des Strafvollzuges wegen Vollzugsuntauglichkeit (§ 176 Abs 1 bis 3 FinStrG)
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Gem § 20 Abs 1 StVG besteht der dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechende Strafvollzug darin, dem Bestraften zu einer den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung zu verhelfen und ihn abzuhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen. Der Vollzug soll außerdem den Unwert des der Bestrafung zugrunde liegenden Verhaltens aufzeigen. Ein dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechender Strafvollzug ist in den im § 176 Abs 1 und 2 FinStrG aufgezählten Fällen der Krankheit oder Verletzung, Invalidität und Schwangerschaft ausgeschlossen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe muss daher von Amts wegen, ohne dass es eines Antrages des Bestraften bedürfte, bis zum Wegfall des Hindernisses aufgeschoben werden, wenn der Bestrafte in dem Zeitpunkt, in dem der Strafvollzug beginnen soll, laut amtsärztlicher oder gefängnisärztlicher Bescheinigung körperlich schwer ...