FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 158
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 158 | ||
A. | Amtshilfe durch Finanzstrafbehörden | ||
B. | Beweisaufnahmen | ||
II. | Rechtsprechung zu § 158 |
I. Kommentar zu § 158
A. Amtshilfe durch Finanzstrafbehörden
1
Das BFG ist den Finanzstrafbehörden gegenüber nicht weisungsbefugt (vgl die noch zum UFS ergangene Entscheidung [R 158/1]). Es kann daher ergänzende Sachverhaltsermittlungen durch andere Behörden nur im Wege der Amtshilfe erlangen. Dazu muss sich das Gericht nicht an die Amtspartei wenden, sondern kann sich jeder Finanzstrafbehörde bedienen (Fellner, FinStrG18, § 156-160, Anm 31).
B. Beweisaufnahmen
2
Zur Vermeidung von Verzögerungen des Verfahrens braucht das BFG Beweise, die schon von der Finanzstrafbehörde aufgenommen wurden, nicht zu wiederholen. Grundsätzlich wird dies nur dann der Fall sein, wenn das Rechtsmittelgericht auch die Beweiswürdigung der Finanzstrafbehörde übernimmt (; [R 158/3]). Es ist ihm aber auch nicht verboten, ohne Beweiswiederholung die Beweiswürdigung der Finanzstrafbehörde zu ergänzen ( und , 390/73 [R 157/2, 5]). Dem Rechtsmittelgericht steht es aber jedenfalls f...