FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 153
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 153 | |||
A. | Inhalt der Rechtsmittel | |||
1. | Rechtsmittel gegen Erkenntnisse und sonstige Bescheide (§ 153 Abs 1 FinStrG) | |||
2. | Beschwerden gegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (§ 153 Abs 3 FinStrG) | |||
3. | Säumnisbeschwerde (§ 153 Abs 4 FinStrG) | |||
B. | Rechtsmittel des Amtsbeauftragten (§ 153 Abs 2 FinStrG) | |||
II. | Rechtsprechung zu § 153 | |||
A. | Rechtsprechung zu § 153 Abs 1 | |||
B. | Rechtsprechung zu § 153 Abs 4 |
I. Kommentar zu § 153
A. Inhalt der Rechtsmittel
1
Ein Rechtsmittel ist ein Anbringen iS des § 56 Abs 2 FinStrG iV mit § 85 BAO, das grundsätzlich schriftlich, telegrafisch, mittels Fernschreiber oder durch Telefax und nur ausnahmsweise mündlich einzubringen ist. Das Rechtsmittel muss darüber hinaus auch den in § 153 angeführten formellen und inhaltlichen Mindestvoraussetzungen entsprechen, damit es durch das BFG behandelt werden kann. Aus sachlichen Gründen sind die Erfordernisse je nachdem, ob ein Bescheid, eine Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt oder die Säumnis der Finanzstrafbehörde angefochten wird, unterschiedlich gestaltet.
1. Rechtsmittel gegen Erkenntnisse und sonstige Bescheide (§ 153 Abs 1 FinStrG)
2
§ 153 Abs 1 FinStrG zählt die Punkte auf, die ein Rechtsmittel gegen Bescheide zwingend enthalten muss. Die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich das Rechtsmittel richt...