FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 152
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 152 | |||
A. | Nicht gegen Erkenntnisse gerichtete Beschwerden | |||
B. | Beschwerden nach § 152 Abs 1 FinStrG | |||
1. | Bescheidbeschwerde | |||
2. | Maßnahmenbeschwerde | |||
3. | Beschwerdelegitimation | |||
C. | Aufschiebende Wirkung (§ 152 Abs 2 FinStrG) | |||
D. | Säumnisbeschwerde (§ 152 Abs 3 FinStrG) | |||
II. | Rechtsprechung zu § 152 | |||
A. | Rechtsprechung zu § 152 Abs 1 | |||
B. | Rechtsprechung zu § 152 Abs 2 | |||
C. | Rechtsprechung zu § 152 Abs 3 |
I. Kommentar zu § 152
A. Nicht gegen Erkenntnisse gerichtete Beschwerden
1
Andere als gegen Erkenntnisse gerichtete Beschwerden sind zulässig
gegen (sonstige) Bescheide, die keine Erkenntnisse sind (Bescheidbeschwerde),
gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmenbeschwerde) sowie
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde).
B. Beschwerden nach § 152 Abs 1 FinStrG
1. Bescheidbeschwerde
2
Gem § 152 Abs 1 erster Satz FinStrG ist gegen die sonstigen Bescheide grundsätzlich das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. Nur wenn das FinStrG ausdrücklich ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt, können Bescheide nicht angefochten werden. Wird in einem solchen Falle trotzdem Beschwerde erhoben, ist diese als unzulässig zurückzuweisen. So erklären zB die § 124 Abs 1 und 127 Abs 7 FinStrG ein Rechtsmittel für unzulässig.
3
Gegen verfahrensregelnde A...