FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 140
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 140 | ||
A. | Rechtsmittelbelehrung | ||
B. | Zahlungsaufforderung | ||
II. | Rechtsprechung zu § 140 | ||
A. | Rechtsprechung zu § 140 Abs 1 | ||
B. | Rechtsprechung zu § 140 Abs 2 |
I. Kommentar zu § 140
A. Rechtsmittelbelehrung
1
§ 140 FinStrG betrifft die schriftliche Rechtsmittelbelehrung eines Erkenntnisses. Für das vereinfachte Verfahren (Strafverfügung; § 143 FinStrG) ist § 145 FinStrG anzuwenden.
Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, dass das Rechtsmittel begründet werden muss. Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist für den Beischeidcharakter unwesentlich und daher auch kein Grund für eine Anfechtung des Bescheides beim VwGH ( 1663, 1664/65 [R 137/22]).
Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung setzt jedoch die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf ( [R 140(2)/5]). Gleiches gilt dann, wenn der Bescheid keine Angabe über die Rechtsmittelfrist enthält oder zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt (§ 93 Abs 4 BAO, § 140 Abs 2 FinStrG). Ist im Bescheid eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, gilt die gesetzliche Frist. Enthält die Rechtsmittelbelehrung eine längere als die gesetzlic...