FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 117
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 117 | ||
A. | Inhalt (§ 117 Abs 1 FinStrG) | ||
B. | Säumnisfolgen (§ 117 Abs 2 FinStrG) | ||
II. | Rechtsprechung zu § 117 | ||
A. | Rechtsprechung zu § 117 Abs 1 | ||
B. | Rechtsprechung zu § 117 Abs 2 |
I. Kommentar zu § 117
A. Inhalt (§ 117 Abs 1 FinStrG)
1
In der Vorladung oder in der Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung muss die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat so deutlich bezeichnet werden, dass es dem Beschuldigten ohne Schwierigkeit und ohne Rückfrage möglich ist, seine mündliche Verteidigung vorzubereiten bzw sich schriftlich zu rechtfertigen. Weiters muss die in Betracht kommende Strafbestimmung und die Aufforderung enthalten sein, die der Verteidigung dienenden Beweismittel vorzulegen oder namhaft zu machen. Es muss also insbesondere hervorgehen, dass der Geladene oder zur schriftlichen Rechtfertigung Aufgeforderte im Strafverfahren Beschuldigter ist (VwSlg 5212). Bei der Bezeichnung der zur Last gelegten Tat empfiehlt es sich, von der gesetzlichen Fassung des Tatbestandes auszugehen und in diese die Sachverhaltselemente (Tatzeit, Tatort, verkürzte Abgaben, Verstöße gegen abgaben-, zoll- oder monopolrechtliche Vorschriften) kurz und deutlich einzubauen. Außerdem muss angeführt werden, ob vorsätzliche oder...