FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 113
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 113 | ||
A. | Begriff (§ 113 Abs 1 FinStrG) | ||
B. | Beteiligung am Augenschein (§ 113 Abs 1 FinStrG) | ||
C. | Kunst-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnis (§ 113 Abs 2 FinStrG) | ||
II. | Rechtsprechung zu § 113 Abs 1 |
I. Kommentar zu § 113
A. Begriff (§ 113 Abs 1 FinStrG)
1
Der Augenschein besteht darin, dass die Finanzstrafbehörde Gegenstände oder Örtlichkeiten, dessen Lage oder Beschaffenheit für das Verfahren von Bedeutung ist, sinnlich wahrnimmt einschließlich deren Dokumentation (Bertel/Venier, Strafprozessrecht8 (2015), Rz 268). Unter einem Augenschein versteht man daher nicht nur einen Lokalaugenschein (Besichtigung eines Ortes), sondern überhaupt die sinnliche Wahrnehmung von körperlichen Sachen. Dabei kann das Wahrnehmen nicht nur mit den Augen, sondern auch mit den anderen Sinnen erfolgen (Hinterhofer, WK-StPO § 147, 150 Rz 10; Seiler, Strafprozessrecht14, Rz 436). Bertel/Venier (Strafprozessrecht8 (2004 - vor Reform) Rz 377) führen für das Besichtigen folgende Beispiele an: Besichtigung des Tatortes, einer Fotografie, von Fingerabdrücken und Fußspuren, Marken und Kerbhölzern. Auch eine Urkunde kann in Augenschein genommen werden, wenn es nicht auf ihren Inhalt, sondern auf ihre Beschaffenheit ankommt (zB Spuren einer Radierung). Ein...