FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 112
Übersicht
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I. | Kommentar zu § 112 | ||
A. | Sachverständigengebühren |
I. Kommentar zu § 112
A. Sachverständigengebühren
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Für die den Sachverständigen im Finanzstrafverfahren zustehenden Gebühren ist das Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), BGBl 1975/136 idF BGBl I 2014/711, anzuwenden (Feil, Gebührenanspruchsgesetz7). Siehe auch Kommentar § 108 FinStrG.