FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 111
Übersicht
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I. Kommentar zu § 111
A. Beeidigung
1
Öffentlich bestellte, in die Sachverständigenliste eingetragene Sachverständige sind bereits allgemein vereidigt (§ 5 Abs 2 SDG). Sie sind daher vor der Beweisaufnahme nur an den Sachverständigeneid zu erinnern. Gleiches gilt für amtliche Sachverständige, zB Betriebsprüfer. Andere Sachverständige, die in dieser Eigenschaft noch nicht vereidigt wurden, müssen nicht in jedem Falle, sondern nur dann vereidigt werden, wenn dies wegen der besonderen Tragweite des Falles erforderlich ist.
2
Gem § 111 iV mit § 107 Abs 1 FinStrG gilt für die Ablegung des Sachverständigeneides der anderen Sachverständigen (§ 109 Abs 2 FinStrG) das Gesetz zur Regelung des Verfahrens bei den Eidesablegungen vor Gericht, RGBl 1868/33. Die Eidesformel für Sachverständige nach diesem Gesetz und ebenso nach § 5 SDG lautet:
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen reinen Eid, dass ich den Befund und mein Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Regeln der Wissenschaft (der Kunst, des Gewerbes) abgeben werde; so wahr mit Gott helfe!“
Siehe hiezu Kommentar § 107 FinStrG.