FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 106
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Kommentar zu § 106
A. Zeugenvernehmung
1
Zu Beginn der Vernehmung muss der Zeuge über seine Wahrheitspflicht und die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage belehrt werden. Erst im Anschluß daran sind die Personalien abzufragen und dem Zeugen, soweit erforderlich, die gesetzlichen Weigerungsgründe bekannt zu geben. Erfolgt keine Wahrheitserinnerung, stellt dies eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, bei deren Einhaltung die Behörde unter Umständen zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (). Die Belehrung ist auch bei Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage zu erteilen.
2
Wer von einer Finanzstrafbehörde als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache vorsätzlich falsch aussagt, ist gem § 289 StGB (falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde) mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Der unter Strafsanktion gestellte Aussageinhalt muss sich auf die Sache selbst beziehen, so dass bewusst unrichtige Angaben zur Person (die so genannten Generalien) nicht unter die Strafsanktion fallen. Denn es wäre eine unnötige Härte und es...