FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 87
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 87 | |||
A. | Verhängung der Untersuchungshaft (§ 87 Abs 1 FinStrG) | |||
1. | Bescheid | |||
2. | Rechtsmittel | |||
B. | Beschleunigungsgebot (§ 87 Abs 3 FinStrG) | |||
C. | Aufhebung der Untersuchungshaft (§ 87 Abs 4 FinStrG) | |||
D. | Enthaftungsantrag (§ 87 Abs 5 FinStrG) | |||
E. | Vollzug (§ 87 Abs 7 FinStrG) | |||
II. | Rechtsprechung zu § 87 | |||
A. | Rechtsprechung zu § 87 Abs 3 | |||
B. | Rechtsprechung zu § 87 Abs 4 |
I. Kommentar zu § 87
A. Verhängung der Untersuchungshaft (§ 87 Abs 1 FinStrG)
1. Bescheid
1
Die Verhängung der Untersuchungshaft muss mit rechtsmittelfähigem Bescheid erfolgen. Dieser Bescheid ist im Zeitpunkt der Verhängung der Untersuchungshaft dem Festgenommenen entweder mündlich bekannt zu geben oder schriftlich zuzustellen. Erfolgt die Bekanntgabe zunächst mündlich, muss dies in einer Niederschrift festgehalten werden. Die schriftliche Ausfertigung des Bescheides muss dem Beschuldigten spätestens 24 Stunden nach der mündlichen Verkündung zugestellt werden. Neben der verpflichtend anzuführenden Begründung und Darlegung der Tatsachen über das Vorliegen eines oder mehrerer Haftgründe muss aus dem Bescheid auch noch hervorgehen, von welcher vermutlichen Strafe ausgegangen wird ( [R 86(1)/5]). Dies ist gerade für die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit von Bedeutung.
2. Rechtsmi...