FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
4. Aufl. 2013
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§ 9
Übersicht
Rz
I. Kommentar zu § 9
A. Irrtum 1
B. Entschuldbarer Irrtum 8
C. Entschuldbare Fehlleistung 16
II. Rechtsprechung zu § 9
Kommentar zu § 9
Irrtum
1
Irrtum ist die unrichtige Vorstellung des Täters von der Wirklichkeit. Der Irrende muss sich daher etwas Bestimmtes vorstellen. Davon zu unterscheiden ist die Unwissenheit, also das gänzliche Fehlen einer Vorstellung von der Wirklichkeit. § 9 FinStrG umfasst sowohl den Irrtum im engeren Sinn, nämlich die unrichtige Vorstellung des Täters von der Wirklichkeit, als auch die völlige Unwissenheit (vgl EB FinStrGNov 1975). Er geht also von einem erweiterten Irrtumsbegriff aus, der als „das Fehlen der richtigen Vorstellung von der Wirklichkeit“ bezeichnet werden kann (Triffterer, AT2, 422).
2
Der Irrtum kann Tatsachen oder Rechtsvorschriften betreffen. Bezieht er sich auf die Verwirklichung des Tatbildes, spricht man von einem Tatbildirrtum. Irrt jemand (dem die Verwirklichung des Tatbildes bewusst ist) hingegen über die Rechtswidrigkeit seiner Handlung, unterliegt er einem Verbotsirrtum. Dieser ist nicht zu verwechseln mit einem (rechtlichen) Irrtum über den Bedeutungsinhalt normativer Tatbestandsmerkmale, der dem Täter (als Tatbildirrtum) eben di...