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§ 7. Günstigere Regelungen
Übersicht
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Anm 1 | Abgrenzung zu § 6 EFZG |
Abgrenzung zu § 6 EFZG
Der § 6 EFZG lässt für den AN günstigere Regelungen ohne Einschränkung zu (abgesehen von den Bestimmungen in einem General-KV nach § 3 Abs 5 EFZG – siehe Anm 5 zu § 6 EFZG). Der zweite Satz des § 7 EFZG sieht jedoch eine Einschränkung vor, weil dann, wenn ein Anspruch nach dem EFZG gegeben ist, nur die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, sodass auch allfällige günstigere Vereinbarungen nicht zum Tragen kommen.
Der § 7 war in einer weitgehenden ähnlichen Fassung auch schon vor der Novelle durch das ARÄG 2000 (BGBl I Nr 44/2000) Bestandteil des EFZG. Die ältere Fassung enthielt in Abweichung von der derzeit geltenden Fassung lediglich den mit dem ARÄG 2000 obsolet gewordenen zusätzlichen Hinweis auf die Wartezeit. Insofern können auch die ältere Literatur sowie die älteren Materialien zur Aufhellung der Bedeutung des § 7 EFZG herangezogen werden. Der damalige Ausschussbericht hat zum § 7 EFZG folgendes Beispiel angeführt:
„Sieht beispielsweise ein KV einen gestaffelten Entgeltfortzahlungsanspruch in der Weise vor, dass für die ersten 4 Wochen 50%, für die folgenden 4 Wochen 40% des Arbeitsentgelts vom AG weiter gezahlt werden und hat der AN nach dem EFZG einen Fortzahlungsanspr...